Senioren Hilfsmittel für die leichtere Bewältigung des selbstbstimmten Lebens
Selbstbestimmtheit im Leben ist das was man sich bis ins hohe Alter wünscht, ob es nun in den eigenen vier Wänden oder in einer Senioreneinrichtung stattfindet. Das Gesundheitswesen in Deutschland unterstützt die ältere Generation bei der Inanspruchnahme von Leistungen zwar, jedoch ist es auch hilfreich sich selbst zu informieren. Warum? Bei dem Gesundheitssystem in diesem Land handelt es sich zwar um eines der umfangreichsten und fortschrittlichsten aber zugleich aber auch um eines der undurchsichtigsten der Welt. Daher muss man wissen wie man an die einem zustehenden Leistungen heran kommt. Wer kann einem helfen oder wie helfe ich mir selber. Dies betrifft gerade auch den Bereich der Hilfsmittel, die für die Bewältigung des Alltags eine enorme Erleichterung darstellen. Handelt es sich vielleicht nicht um ein Handicap, so nimmt die körperliche Leistungsfähigkeit im Alter sukzessive einfach ab und jedes Hilfsmittel kann Ihren Beitrag leisten, um diese altersbedingten Defizite aufzufangen und verloren gegangene Unabhängigkeit zurückgeben (Bsp. beim Kochen oder Bekleiden).
Die Definition dieser Rehabilitationsgruppe definiert sich aus dem Sozialgesetzbuch SGB V § 33 folgendermaßen: „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind"
Dabei werden Senioren Hilfsmittel unterschieden und beinhalten beispielsweise Seh- und Hörhilfen, künstliche Körperersatzstücke oder Anfertigungen orthopädischer Art sowie darüber hinaus auch Rollstühle, Rollatoren oder andere Gehhilfen. Hier sieht man schon dass die „Hilfmittelpalette“ sehr breit und tief ist was vor allem die Abgrenzung der einzelnen Hilfsmittel zu einem täglichen Gebrauchsgegenstand erschweren.
Gehhilfen für Senioren
Rollatoren für Senioren
Ziehen wir uns wiederum das Sozialgesetzbuch SGB V § 33 hier Satz 1 zu Rate so wird genau definiert dass: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen…“. Weitere ausführliche Informationen erhalten SIe unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfsmittel
Kontrovers diskutiert wird, vor allem in Zeiten knapper Sozialkassen, immer wieder die Abgrenzung zwischen täglichen Gebrauchsmittel oder einem Hilfsmittel. Diese Frage ist natürlich sehr wichtig, da in dem einen fall die Kosten von der Krankenkasse übernommen werde, in dem anderen Fall nicht. |