Alt4nheim
Ein Altenheim in Österreich, der Schweiz, in Sachsen, Schwaben und Bayern Altersheim ist eine Wohneinrichtung zur Betreuung und Pflege alter Menschen. Weitere Bezeichnungen sind Alteneinrichtung, Seniorenheim oder Seniorenresidenz oder nur Heim, in der DDR auch Feierabendheim. Ungefähr seit 1995 mit Einführung der Teilfinanzierung über Pflegestufen der Pflegeversicherung in Deutschland zunehmend synonym mit Pflegeheim. Ob eine Pflegebedürftigkeit der Mieter dort vorliegt oder bereits beim Einzug vorliegen muss, ist nicht überall einheitlich geregelt. Meistens handelt es sich nur um einen schwach ausgeprägten Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens. Ebenso wenig gibt es feste Altersgrenzen.
Inhaltsverzeichnis
1 Begriffsbestimmung
2 Situation in Deutschland
3 Unterscheidung nach Trägern
4 Kritik an der Institution
5 Das „Betreute Wohnen“ als Alternative
6 Organisatorisches
7 Literatur
Begriffsbestimmung
Der Begriff Altenheim wird ganz unterschiedlich verwendet. Es gibt in Deutschland die heimrechtliche Unterscheidung als eine dreigliedrige Institution (Fachsprache in der Altenhilfe) und die allgemeinsprachliche Verwendung des Wortes als Oberbegriff für jede Form der Fremdversorgung im (hohen) Alter. Dabei ist die Pflegebedürftigkeit der künftigen Mieter in Wirklichkeit gar kein verbindliches Aufnahmekriterium, das bereits beim Heimeinzug vorliegen muss. Sie ist allerdings meistens der Anlass, über den Umzug von der eigenen Wohnung in einen „Großhaushalt“ nachzudenken. Hinzu kommen Fragen der Geselligkeit/Einsamkeitsgefühle, Ängste vor dem Sterben bzw. allgemeine Lebensängste und die vorausschauende Lebensplanung.
Diese allgemeinsprachliche Verwendung ist auch nicht auf ein bestimmtes Wort festgelegt. Altenheim, Seniorenheim, Altenstift, Seniorenresidenz und einige ähnliche werden meist gleichbedeutend verwendet: alte Menschen sind in eine spezielle Wohnanlage umgezogen, in der sie bei den alltäglichen Verrichtungen des Lebens unterstützt, mehr oder weniger umfassend versorgt und zum Teil bis ans Lebensende gepflegt werden. Die Höhe der Kosten, das Ausmaß der Pflegeleistungen wird dabei nicht unterschieden. Je nach dem Einweihungsjahr scheint es Moden bei der Bezeichnung zu geben: waren es in den 80 Jahren Wohnstifte und in den 90er Residenzen geht der Trend jetzt zu neuen Wortprägungen wie Casa Sana, Wohnpark oder Villa Cura.
Als Fachbegriff verwendet, kann die dreigliedrige Institution mehrere Heimtypen umfassen
Alt4nwohnheim – Der Bereich Wohnen hat hier das größte Gewicht - andere Leistungen werden nur in geringem Umfang angeboten/genützt.
Altenheim – Hierbei besteht eine (noch) geringere Pflegebedürftigkeit, das selbstbestimmte Leben überwiegt. Dienstleistungen wie Säubern und Aufräumen im Zimmer, Speisenversorgung werden regelmäßig in Anspruch genommen. Es wird kein eigener Haushalt geführt.
Altenpflegeheim – Die stationäre Pflege ausgeprägt pflegebedürftiger Menschen steht in diesen Einrichtungen rund um die Uhr im Vordergrund.
In den 90er Jahren ist ein weitere Wohnform hinzugekommen, die aber in der Regel nicht als Heim im Sinne des Gesetzes gilt: das betreute Wohnen oder die größere betreute Wohnanlage. Diese kann eher dem allgemeinsprachlichen Ausdruck Altenheim zugeordnet werden und meint rechtlich eben noch nicht das Altenwohnheim sondern den (immer noch) eigenständig geführten Haushalt, der nicht nur für ältere Menschen sondern auch für weitere Gruppen genutzt wird.
Situation in Deutschland
In Deutschland gibt es unter dem Überbegriff „Alten- oder Seniorenheim“ gemäß dem Heimgesetz eine dreistufige Versorgung: Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim. Nicht jedes Heim bietet jede Form an. Am verbreitetsten sind die Altenpflegeheime. Die Zahl der Pflegeheime, als wichtigste Heimform, ist in Deutschland von 2003 auf 2005 um sieben Prozent auf 10.424 Heime gestiegen. Die meisten bieten vollstationäre Dauerpflege an. Speziell mit Angeboten für an Demenz erkrankte Personen sind deutlich weniger Einrichtungen ausgerichtet. Durch die Pflegereform wandelten viele Altenheime ihre Betreuung in Pflegeheime.
Im gehobenen (teuren) Marktsegment der Luxusklasse überwiegen die Alt4nheime, insbesondere die Altenheimketten. Die Bezeichnung im Firmennamen hat mit dieser rechtlichen Unterteilung nichts zu tun. Sehr oft wird durch größere Konzerne mit dem Begriff Stift oder Residenz geworben (Kuratorium Wohnen im Alter, Augustinum, Rosenhof, Tertianum). Diese Begriffe sind auch nicht an die Gemeinnützigkeit gebunden.
Die Wohnform „Betreutes Seniorenwohnen“, die in den letzten zehn Jahren massiv ausgeweitet wurde, ist in diesem Sinne kein Alt4nheim, sondern eine Form des Miet- oder Eigentumwohnungsbaus.
In Deutschland bestimmt das SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) die Rahmenbedingungen für die Anerkennung und Finanzierung solcher Einrichtungen, die Heim-Mindestbauverordnung (HeimMindBauVO) die baurechtlichen Anforderungen und das Heimgesetz die Betriebsbedingungen und die Mitbestimmungsrechte der Bewohner. Darüber hinaus werden Alten- und Pflegeheime durch die so genannte Heimaufsicht (oft angesiedelt bei den Stadt- oder Kreis-Sozialämtern, aber auch bei den Gesundheitsämtern) regelmäßig kontrolliert. Diese achtet unter anderem darauf, das die Heimmindestpersonalverordnung (zum Heimgesetz gehörende VO) eingehalten wird, die aber gegen ihren Wortlaut nicht vorschreibt, wie viele speziell ausgebildete Altenpflegerinnen und -pfleger im Verhältnis zur Anzahl der pflegebedürftigen Bewohner beschäftigt werden müssen. Als Vertragspartner der Heime achtet der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) für die Pflegeversicherung auf die Einhaltung des Versorgungsvertrages.
Die staatliche Heimaufsicht wie auch der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) sind zuständig für die fachliche Überprüfung der Pflegequalität. Im Rahmen der Pflegeversicherung und im Heimgesetz gibt es dazu Rahmenbestimmungen und teilweise Mindeststandards. Wenn für die Bewohnerin oder den Bewohner die Gefahr eines körperlichen Schadens eintreten kann oder bereits eingetreten ist, wird dies „Gefährliche Pflege“ genannt. Auch unterlassene Hilfeleistung wäre solch ein Fehler.
Im Bereich der psychosozialen Betreuung ist die Feststellung von Pflegefehlern schwerer zu definieren, aber immer, wo auch im sonstigen Strafrecht von Beleidigung oder Verletzung persönlicher Rechte auszugehen wäre, muss dies auch in der Pflege als Grenze angenommen werden. Aufgabe der Fach- und Disziplinarvorgesetzten innerhalb der Einrichtungen ist es, für die Beachtung dieser Regeln zu sorgen. Die externe Heimaufsicht nach dem Heimgesetz ist eine weitere Kontrollinstanz.
Viele Einrichtungen erklären, dass sie aufgrund verschärfter Leistungsvergütungsregelungen nicht mehr genügend Personal bzw. nicht ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen bzw. bezahlen können. Nach einem allerdings umstrittenen Bericht des Sozialverbands Deutschland (SoVD) starben im Jahr 2004 in deutschen Altenheimen mindestens 10.000 Menschen wegen mangelhafter Versorgung. Nach Meinung der Referentin für Gesundheits- und Pflegepolitik beim SoVD, Gabriele Hesseken, ist die Lage in vielen der 8.440 Alteneinrichtungen mit insgesamt 717.000 Plätzen (Stand 2006) dramatisch: „es [handelt] sich um die größte soziale und humane Katastrophe seit dem Zweiten Weltkrieg“.
In manchen Einrichtungen der Altenhilfe werden noch überholte Organisations- und Führungsstrukturen verwendet. Kosten- und Leistungsmanagement sowie IT werden in zu geringem Umfang eingesetzt. Dies führt evtl. zu einer unnötigen Bindung von personellen Ressourcen. Die für die Altenhilfe zuständige Bundessozialministerin Renate Schmidt (SPD) monierte im Herbst 2004 öffentlich, dass eine geprüfte Altenpflegekraft durchschnittlich ein Drittel der Arbeitszeit mit überflüssigen Organisations- und Dokumentationsarbeiten verbringe. Diese Zeit solle besser für die Pflege und Betreuung der Bewohner verwendet werden.
Unterscheidung nach Trägern
Institutionell werden Altenheime oft von staatlichen Trägern (in der Regel Gemeinde oder Kreis), freigemeinnützigen (kirchlichen oder karitativ-sozialen Organisationen) oder privaten Betreibern mit unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Zielen unterhalten. Ihr Anteil beträgt in Deutschland, bezogen auf die Unterbringungszahlen, etwa
Staatliche Träger etwa 10 %
freigemeinnützige Organisationen(1) etwa 30 % - 60 %
Stiftungen, denen Gewinnstreben untersagt ist etwa 1 % – 5 %
Private Betreiber (Kleinbetriebe) etwa 15 %
Private Betreiber (Kettenbetriebe) unter 15 %
(1)Bei den „freigemeinnützige Organisationen“ gibt es große regionale Unterschiede. Weitere Erläuterung unter Non-Profit-Organisation.
Träger der staatlichen oder der freigemeinnützigen Altenhilfe erhalten, wenn sie ein Altenwohn- und Pflegeheim bauen, zum Teil zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Private und kommerzielle Betreiber erhalten fast keine Förderung. Die Betriebskostenfinanzierung für alle Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist gesetzlich unterschiedlich geregelt. Dabei wird von einer amtlichen Stelle ein Vergütungssatz pro Tag und Bewohner festgesetzt, der die Wohnungskosten (Unterkunfts-, Hotelkosten), die Betreuung und Verpflegung und die Pflege in Form von Tagespauschalen getrennt enthält. Der Bewohner bezahlt mit seinen Rentenbezügen sowie durch Inanspruchnahme der staatlichen oder der privaten Pflegeversicherung.
Kritik an der Institution
Der Begriff Alt4nheim wird oft mit „Abschieben“ verbunden. Daher bevorzugen manche Altenheime Euphemismen wie „Seniorenresidenz“. Zudem impliziert der Begriff, dass hier ausschließlich alte Menschen leben. Es ist aber nicht selten, dass auch jüngere Menschen, die - nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung (Schlaganfall) - ständiger Pflege bedürfen, dauerhaft in einem Altenheim wohnen.
Altenheime wurden oft in räumlicher Nähe einer Kirche errichtet, um auf diese Weise die seelische und geistliche Betreuung der Bewohner sicherzustellen. Außerdem wurde der Gedanke an das Sterben nicht einfach aus dem gesellschaftlichen Bewusstsein verdrängt.
Das „Betreute Wohnen“ als Alternative
Viele betagte Menschen ziehen es vor, ihre letzten Lebensjahre möglichst selbstbestimmt beispielsweise in einer Einrichtung für betreutes Wohnen zu verbringen. Im Idealfall handelt es sich dabei um Gebäude oder Siedlungen mit Seniorenwohnungen in altengerechter barrierefreier Bauweise. Der Begriff „Betreutes Wohnen“ ist nicht normiert oder geschützt, solche Einrichtungen weisen daher große Unterschiede auf. Die älteren und teilweise chronisch kranken Bewohner von entsprechenden Wohnanlagen werden durch ambulante Dienste regelmäßig oder auf Abruf betreut (bei leichter Pflegebedürftigkeit, vorübergehender Erkrankung). Diese Leistungen können von privaten oder gemeinnützigen ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen durchgeführt und einzeln oder pauschal als Gesamtpaket abgerechnet werden. Oft betreiben auch die Träger von Alten- und Pflegeheimen zugleich Einrichtungen für betreutes Wohnen und nutzen dazu gemeinsame Ressourcen. Im günstigsten Fall wird das Prinzip Wohnen bis zum Lebensende angeboten, das es dem Bewohner ermöglicht, auch bei schwerer Pflegebedürftigkeit nicht aus seinem gewohnten eigenen Lebensbereich ausziehen und in eine Pflegeeinrichtung umziehen zu müssen.
Als relativ neue Entwicklung in diesem Bereich sind ambulant betreute Wohngemeinschaften und hier insbesondere die sogenannte Demenzwohngemeinschaften hervorzuheben.
Eine Sonderform in der Schweiz ist das Dienstbotenheim Oeschberg (Koppigen). Dort werden seit Jahren Knechte und Mägde, die in das Rentenalter gekommen sind, in ihrer gewohnten Umgebung bis ins hohe Alter begleitet. Diese alten Menschen verrichten weiterhin Arbeiten im Stall, Haushalt oder Wald, wie sie es gewohnt sind und im Umfang an ihre Fähigkeiten angepasst. Dieses "Alt4rsheim" wird immer weniger nachgefragt, weil es in der Schweiz immer weniger ehemalige Knechte und Mägde gibt. Es ermöglicht aber diesen Menschen ihr einfaches Leben, das aus Arbeit besteht, bis an ihr Lebensende weiterzuführen.
Organisatorisches
Die Kosten der stationären Pflegeleistungen werden in Deutschland als Pflegesatz abgerechnet; der Pflegesatz teilt sich in die Bestandteile „Allgemeine Pflegeleistungen“, „Unterkunft und Verpflegung“, „Investitionskosten“ sowie „Ausbildungsrefinanzierung“. Kostenpflichtig ist der Heimbewohner, der in Deutschland im Regelfall Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, die einen Anteil der pflegebezogenen Kosten übernimmt. Die weiteren Anteile am Pflegesatz müssen privat aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen aufgebracht werden, oder durch Unterhaltsleistungen der unterhaltspflichtigen Angehörigen. Reichen diese Mittel nicht aus, besteht in Deutschland Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe.
In der Vergangenheit wurden Altenheime oft mit Überschüssen im Verhältnis zum Investitions-Aufwand und -Risiko betrieben. Allerdings weigern sich die Kostenträger inzwischen in den so genannten Pflegesatzverhandlungen, tarifliche Vorgaben bei der Personalkostenkalkulation anzuerkennen. Die Folge ist, dass freigemeinnützige oder kommunale Altenheime, die in der Regel weiterhin Tariflöhne zahlen, heute oft erhebliche Einbußen hinnehmen müssen, die bis zur Unterdeckung reichen können. Private Träger haben diese Probleme dagegen meist nicht, da sie in der Bezahlung ihrer Mitarbeiter im Regelfall tariflich nicht gebunden sind bzw. Haustarifverträge ausgehandelt haben.
Der Bau und der Betrieb von Altenheimen ist in allen genannten Ländern gesetzlich geregelt.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Altenheim
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